Ein durch einen Autounfall unverschuldet Schwerstgeschädigter hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine angemessene Pflege unter den ihm vertrauten Lebensumständen. Ihm kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich in einer stationären Einrichtung versorgen zu lassen, auch wenn dies kostengünstiger wäre. Der Anspruch findet allerdings dort seine Grenzen, wo die geltend gemachten Aufwendungen in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zur Qualität der Vorsorgung des Geschädigten stehen.
Urteil des OLG Koblenz vom 18.09.2000; Az.: 12 U 1464/99
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