Anspruch eines Behinderten auf Versorgung mit zwei Personalcomputern

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes kann für einen behinderten Schüler ein Anspruch auf Versorgung mit 2 Personalcomputern durch seine Krankenkasse nach § 33 SGB V bestehen.
Der Leistungsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf die handelsübliche Ausstattung, sondern nur auf die Komponenten, die zur behinderungsgerechten Ausstattung gehören. Das bedeutet, daß die Krankenkasse nur die Mehrkosten erstattet, die durch die zusätzliche Ausstattung eines normalen PC´s mit Teilen entstehen, die eine Behinderung ausgleichen sollen. Dazu gehören beispielsweise vergrößerte Tasten oder eine speziell angefertigte Maus. Hinsichtlich der standardmäßigen Ausstattung besteht kein Versorgungsanspruch. Das bedeutet, daß der Hilfsbedürftige immer einen Eigenanteil selbst tragen muß.

Im vorliegenden Fall wurde die Klage des körperbehinderten Schülers an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, welche Komponenten als Zusatzausrüstung anzusehen sind. In dieser Höhe besteht ein Anspruch auf Versorgung mit 2 Personalcomputern, weil die Stationierung mit jeweils einem PC in der Wohnung und einem PC in der Schule am preisgünstigsten ist. "br/>Urteil Bundessozialgerichtes v. 06.02.1997 - AZ: 3 RK 1/96

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