Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes haben die Eltern eines volljährigen Sohnes, der neben seiner Erwerbstätigkeit auf dem elterlichen Hofe mithalf, bei einem tödlichen Verkehrsunfall keinen Anspruch gegen den Schädiger wegen entgangener Dienste nach § 845 Satz 1 BGB. Ein solcher Anspruch kommt nach § 1619 BGB nur in Frage, wenn der Sohn noch erzogen werden muß oder wenn er von den Eltern unterhalten wird. Ein volljähriger Sohn wird nicht mehr erzogen. Von einem "unterhalten werden" ist nicht mehr auszugehen, wenn der Sohn außerhalb des Hofes voll erwerbstätig ist. Dies gilt auch, wenn die Eltern ihm freie Kost und Logis gewährt haben.
Bundesgerichtshof (v. 07.10.1997); AZ: VI ZR 144/96
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