Nach einem Urteil des Sozialgerichtes Kassel kann für einen Behinderten ein Anspruch auf Versorgung mit einem Copilot-Therapie-Tandem bestehen.
Dieser Gegenstand ist für den Betroffenen aufgrund seiner Behinderung als Hilfsmittel anzusehen, welches der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse dient. Dazu gehört auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum, der die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft umfaßt. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht allerdings nur, wenn solch ein Tandem speziell für Behinderte konstruiert ist, und nicht als handelsüblicher Gegenstand anzusehen ist. Obwohl das Copilot-Tandem nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt ist, wurde dem Betroffenen diese Therapie zugestanden. Die Begründung des Gerichtes: das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht verbindlich, sondern dient dem Gericht nur als Auslegungshilfe. "br/>Urteil Sozialgerichtes Kassel v. 09.07.1997 - AZ: S 12/Kr - 86/97 nicht rechtskräftig
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