Anspruch auf Vermittlungsprovision eines Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Kiel darf der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage für die Vermittlung einer Wohnung keine Provision verlangen, wenn er gleichzeitig Aufgaben des Vermieters übernimmt.

Dazu gehören die Erstellung eines Wohnungsübergabeprotokolls bei Einzug des neuen Mieters, die Übergabe der Schlüssel, die Ablesung der Wärmezähler an den Heizkörpern sowie das Versenden der Heizkostenabrechnung an den Kläger. Verstößt der Verwalter hiergegen, darf der Mieter die eingezahlte Provision später zurückverlangen.

Landgericht Kiel (v. 19.03.1998) – Az.: 1 S 271/97

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