Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich der Meinung der überwiegenden Rechtsprechung an, wonach dem Halter eines unfallbeschädigten Fahrzeuges, der für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug geringerer Klasse anmietet, ein Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten ohne Abzüge in voller Höhe zusteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die verminderten Mietwagenkosten den ersparten Eigenbetriebskosten entsprechen. Diese Voraussetzung war in dem zu entscheidenden Fall durch die Anmietung eines um zwei Klassen tiefer eingruppierten Mietwagens erfüllt.
OLG Hamm vom 25.01.1999; Az.: 6 U 119/98
Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland