Anspruch auf Sozialhilfeleistung für eine Waschmaschine

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann für die Beschaffung einer Waschmaschine ein Anspruch auf eine einmalige Leistung nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 des Bundessozialhilfegesetzes bestehen. Dies gilt auch für Ein-Personen Haushalte.

Für einen Alleinstehenden gehört der Gebrauch einer Waschmaschine als einer wichtigen hauswirtschaftlichen Hilfe in der heutigen Zeit zum notwendigen Lebensunterhalt.
Das bedeutet jedoch noch nicht zwangsläufig, daß ein Anspruch auf eine einmalige Geldleistung zur Beschaffung besteht. Wird ihm z.B. von seiten des Vermieters, von karitativen Einrichtungen oder von Verwandten der Gebrauch einer Waschmaschine ermöglicht, ist sein zum notwendigen Lebensunterhalt gehörender Bedarf gedeckt. Die Waschmaschine kann deshalb vom Sozialhilfeträger auch leihweise zur Verfügung gestellt werden. Dies kommt insbesondere dann infrage, wenn das Ende der Hilfsbedürftigkeit absehbar ist.
Bezüglich der Höhe des Anspruchs ist zu beachten, daß nur der Gebrauch einer Waschmaschine mit ausreichender Leistung in der niedrigsten Ausstattungskategorie beansprucht werden kann.

Fazit: In dem vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, daß die Klägerin vom zuständigen Sozialhilfeträger die Erstattung der Kosten für die Beschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 600,- DM verlangen darf.

Urteil Bundesverwaltungsgerichtes v. 01.10.1998 - AZ: 5 C 19/97

Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland

Manuela Melegari
Manuela Melegari
99084 Erfurt
Hüting-Kaupert und Urbanek
mnh Meyer Neuhaus Hoffmann
Oshadnik & Förster
Oshadnik & Förster
06886 Lutherstadt Wittenberg