Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung konzipiert ist und daher ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nicht ausschließt, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft im Einzelfall erforderlich ist. Der Sozialhilfeträger darf daher die beantragte Sozialhilfe nicht allein mit der Begründung ablehnen, der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz insoweit abschließend gedeckt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein durch die Pflegeversicherung ungedeckter Bedarf des Pflegebedürftigen besteht.
Urteil des BVerwG vom 15.06.2000
5 C 34.99
MDR Heft 14/2000, Seite R 14
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