Anspruch auf ortsnahen Kindergartenplatz

Eine Gemeinde wies einem Ehepaar für dessen dreijährige Tochter wegen Überfüllung der örtlichen Kindertagesstätte einen Kindergartenplatz in einer 10 Kilometer entfernten Einrichtung zu. Wegen der Berufstätigkeit der Eltern hätte das Kind selbst mit dem Bus zum Kindergarten fahren und sogar einmal umsteigen müssen.

Dies hielt das Verwaltungsgericht Göttingen für unzumutbar und stellte fest, daß die Gemeinde nach dem Kindertagesstättengesetz verpflichtet ist, den Eltern einen "ortsnahen Kindergartenplatz" zur Verfügung zu stellen.

Beschluß des VG Göttingen
2 B 2297/98

NJW Heft 93/1998, LXII

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