Ein selbständiger Handelsvertreter wurde wegen einer Rheumaerkrankung arbeitsunfähig. In seinem erlernten Beruf als Augenoptiker hätte er jedoch durchaus noch arbeiten können. Er machte jedoch keine Anstalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, war er doch gut versichert. Seine private Versicherung zahlte ein ordentliches Krankengeld. Die Versicherungsgesellschaft meinte, der Handelsvertreter müsse eine ihm zumutbare Anstellung annehmen und stellte schließlich die Krankengeldzahlung ein.
In letzter Instanz ging der Rechtsstreit zugunsten des Vertreters aus. Maßgebend war für die Richter beim Bundesgerichtshof allein, dass dieser nicht mehr in der Lage war, als selbständiger Handelsvertreter zu arbeiten. Die Versicherung ist daher nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf sogenannte Vergleichsberufe oder gar sonstige auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Erwerbstätigkeiten zu verweisen. Die Versicherung mußte weiterzahlen.
Urteil des BGH vom 09.07.1997
IV ZR 253/96
Handelsblatt vom 19.08.1997
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