Anspruch auf Handelsregisterabschriften

Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 HGB kann von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken eine Abschrift gefordert werden. Hierzu ist jedermann berechtigt. Der Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses des Ersuchenden bedarf es nicht. Dies leitete das Landgericht Frankfurt am Main aus § 9 Absatz 1 HGB her, wonach es jedem ohne entsprechenden Nachweis gestattet ist, Einsicht in das Handelsregister zu nehmen.

Das Registergericht darf auch nicht die vorherige Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer und die genaue Fundstellenbezeichnung der gewünschten Abschriften verlangen. Ausreichend ist, wenn die begehrten Schriftstücke so konkret bezeichnet werden, daß dem Registergericht das Auffinden in den Registerakten unschwer möglich ist und damit der Erteilung der Abschrift keine Hindernisse entgegenstehen.

Beschluß des LG Frankfurt am Main vom 12.08.1998, 3-11 T 52/98. Der Betrieb 1998, 1957

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