Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg hat ein Kläger, der seit seinem 12.Lebensjahr in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, gegen den beklagten Landkreis als Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG.
Das bedeutet, dass die Kosten der stationären Betreuung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe übernommen werden müssen. Eingliederungshilfe kommt auch dann infrage, wenn durch sie der Behinderte von Pflege nicht unabhängig wird. Der Kläger braucht nicht in eine anerkannte Pflegeeinrichtung zu wechseln, um höhere Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind hier nicht nachrangig zu gewähren. "br/> Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg v. 29.01.1999
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