Nach einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes hat eine Diplom-Pädogogin, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz besitzt, keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten.
Die Erteilung der Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten setzt nach dem Psychotherapeutengesetz einen Studienabschluß in Psychologie voraus. Diese Regelung ist nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsgemäß.
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.07.1999-AZ 1 BvR 10006/99
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