Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Unfall kurz nach Einfahren des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs in die Autobahn ereignet hat. In einem solchen Fall ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einem Verschulden des in die Autobahn einfahrenden wartepflichtigen Kraftfahrers auszugehen. Im Streitfall muss dieser den vollen Beweis dafür führen, dass der im fließenden Autobahnverkehr Fahrende den Auffahrunfall verschuldet hat.
Urteil des KG Berlin vom 12.03.2001; Az.: 12 U 9790/99
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