Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens

In einem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren darf die psychologische Begutachtung des Kindes grundsätzlich nur mit Zustimmung des Sorgeberechtigten angeordnet und durchgeführt werden. Hält jedoch das Gericht die Verweigerung des Sorgeberechtigten zur Durchführung einer psychologischen Begutachtung als mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar, ist das Familiengericht berechtigt, die Zustimmung zu ersetzen (§ 1666 BGB).

Beschluß des OLG Zweibrücken vom 22.09.1998
2 W F 54/98

FamRZ Heft 2/1999, Seite X

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