Ein Unfallgeschädigter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Unfallfahrzeug für die Dauer der Regulierung bzw. des durchzuführenden Zivilprozesses in einer hierfür angemieteten Garage abstellt, um den total beschädigten und nicht fahrbereiten Wagen von Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt aufzubewahren. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung sind dann verpflichtet, die Kosten für die angemietete Garage zu tragen.
OLG Hamburg vom 17.12.1999; Az.: 8 W 385/99
Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland