Unterlässt es ein Kapitalanlagevermittler, das von ihm angebotene Anlagekonzept auf seine wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen, ist er dem Anleger im Fall des Konkurses der Anlagefirma im Allgemeinen schadensersatzpflichtig. Der Anlageberater hat sich vor der Vermittlung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden zu informieren.
Urteil des BGH vom 13.01.2000
III ZR 62/99
RdW 2000, 274
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