Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln muß ein Familiengericht nach § 50b I FG ein vierjähriges Kind erst persönlich anhören , ehe es darüber entscheidet, wem das elterliche Sorgerecht zusteht. Nur durch eine Anhörung wird sichergestellt, daß die Entscheidung zum Wohl des Kindes ergeht. Findet keine Anhörung statt, begründet dies in der Regel einen schweren Verfahrensfehler.
Oberlandesgericht Köln (v. 06.10.1998); Az.: 25 UF 102/98
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