Anhörung des Gutachters

Auch wenn das Gericht eine schriftliche Begutachtung durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen für ausreichend erachtet, ist es verpflichtet, dem Antrag einer Partei nachzukommen, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zum Verhandlungstermin zu laden.

Ausnahmen hiervon sind laut Bundesgerichtshof nur möglich, wenn der Antrag verspätet oder offenbar rechtsmissbräuchlich gestellt ist.

Beschluss des BGH vom 07.10.1997
VI ZR 252/96

Handelsblatt vom 26.01.1998

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