Anforderungen an Datensicherungsanlage

Eine auf der Computeranlage einer Arztpraxis installierte Datensicherung ist dann mangelhaft, wenn der Händler keine hinreichende und dem Kunden zuzumutende Vorsorge für Bedienungsfehler getroffen hat. Dies ist bei einer Datensicherung der Fall, bei der der Anwender manuell alle Anwendungen zu schließen und die Datenbank herunterzufahren hat, bevor er dann manuell die Datensicherung auslösen muss. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik und ist einem normalen fachfremden gewerblichen Benutzer nicht zuzumuten.

Der Computerhändler musste für den durch die mangelhafte Anlage entstandenen Datenverlust Schadensersatz leisten.

Urteil des OLG Oldenburg vom 03.06.2003
9 U 10/03
JurPC Web-Dok. 83/2004

Urteil des OLG Oldenburg vom 03.06.2003

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