Den gesetzlichen Anforderungen an Informationen zu einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) kann auch dann noch Genüge getan sein, wenn der entsprechende Text erst über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden kann.Urteil des OLG München vom 11.09.200329 U 2681/03JurPC Web-Dok. 276/2003
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