Altglascontainer

Als in ihrem Wohngebiet ein Altglascontainer aufgestellt werden sollte, versuchten die Anwohner dies zu verhindern. Sie schlugen dem Betreiber einen anderen Standort vor, der etwas weiter entfernt von dem Wohnräumen lag. Außerdem verlangten sie, dass der Container zur Lärmdämpfung mit Netzen oder Strickkonstruktionen auszustatten ist. Da der Betreiber dies verweigerte, zogen die Nachbarn vor Gericht.

Ihr Anliegen blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Grundsätzlich kann der Betreiber den Standort für die Container frei wählen, da Wertstoffbehälter in allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig sind. Es kommt also auch nicht darauf an, ob sich ein günstigerer Platz für die Container finden lässt. Deshalb ist die Bauaufsichtsbehörde nicht verpflichtet, dagegen einzuschreiten. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob die davon ausgehenden Belastungen im konkreten Fall das Gebot der Rücksichtsnahme auf die Nachbarn verletzen. Dies trifft aber nicht schon dann zu, wenn es einen für die Anwohner günstigeren Standort gibt. Daher müssen die Anwohner hier den Container hinnehmen. Auch der Wunsch nach Lärmschutzmaßnahmen in den Containern fand bei den Richtern kein Gehör, da die Container dem Stand der Technik entsprechen und die geforderten Konstruktionen Nachteile und Lärmbeeinträchtigungen bei der Entleerung mit sich bringen.

Mannheimer Morgen v. 28./29.08.99: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.98. AZ: 4 B 93/98

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