Das Bundesverfassungsgericht entschied in letzter Instanz, dass die Altersbegrenzung für die Niederlassung von Kassenärzten auf 55 Jahre mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei der durchzuführenden Güterabwägung räumten die Verfassungsrichter der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung und der Kostendämpfung im Gesundheitswesen überragende Bedeutung für das Gemeinwohl ein. Da die steigenden Zahl niedergelassener ärzte zwangsläufig zu einer Ausgabensteigerung im Gesundheitswesen führt, muss der Staat berechtigt sein, hier regulierend einzugreifen.
Urteil des BVerfG; Az.: 1 BvR 491/96
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