Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes gilt die im Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Studenten auf das Alter von dreißig Jahren ausnahmslos. Aus welchen Gründen ein Student erst später mit einem Studium beginnt und infolgedessen die Altersgrenze überschreitet, spielt keine Rolle.
Bundessozialgericht (v. 30.01.1997); AZ: 12 RK 39/96
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