Wendet ein Pkw-Fahrer auf einer Bundesstraße und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhaltenden Motorradfahrer, haftet der Wendende selbst dann allein für den entstandenen Schaden, wenn der Unfall für den entgegenkommenden Motorradfahrer nicht unabwendbar war. Der Verkehrsverstoß des Wendenden wiegt so schwer, dass er ohne Einschränkung haften muss.
Urteil des OLG Köln vom 26.03.1999,19 U 139/98,MDR 1999, 1385
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