Beantragt ein Elternteil die übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind, muss er hierfür stichhaltige Gründe vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, "man (die Eltern) könne nicht miteinander reden und Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten möglich", reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig nicht aus, von dem durch den Gesetzgeber ausdrücklich als vorrangig angesehenen gemeinsamen Sorgerecht der Eltern abzurücken.
Beschluss des OLG Schleswig vom 09.09.1999; 13 UF 271/98
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