Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin ist in der Regel davon auszugehen, dass den Eltern von über zehnjährigen Kindern in einer Großstadt keine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten ist, wenn ihre Sprösslinge im Straßenverkehr einen Unfall verursachen. In diesem Fall haftet ein Kind, das schuldhaft einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt hat, allein für den entstandenen Schaden. Für den Unfallgeschädigten hat dies zur Folge, dass er in der Regel etliche Jahre warten muss, bis der Unfallverursacher über eigenes Einkommen verfügt und den Schaden bezahlen kann.
Urteil des KG Berlin; Az.: 58 S 445/97
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