Ein Autofahrer, der alkoholbedingt einen Unfall verursacht, kann von seinem Haftpflichtversicherer in Regreß genommen werden, nachdem dieser den Schaden des Unfallgegners beglichen hat. Selbst bei einem nachgewiesenen Blutalkoholgehalt unter der 0,8-Promille-Grenze kann der Unfall auf die Alkoholisierung des Fahrers zurückgeführt werden, wenn der Unfallablauf dieses als naheliegend erscheinen läßt.
OLG Cell Az. 8 U 107/98
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