Arbeitnehmer, die auf dem Weg vom oder zum Arbeitsplatz erheblich alkoholisiert Auto fahren, riskieren ihren gesetzlichen Unfallschutz.
Dies gilt, so das Bundessozialgericht, selbst dann, wenn den Arbeitnehmer am Unfall kein Verschulden trifft. Zu Recht verweigerte daher die Berufsgenossenschaft einem angetrunkenen Arbeitnehmer, der als Vorfahrtsberechtigter von einem Lkw gerammt und verletzt wurde, jeglichen Versicherungsschutz.
Urteil des BSG
2 RV 40/96
Handelsblatt vom 24.09.1997
NJW Heft 42/97, Seite XLII
Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland