Die Angabe der voraussichtlichen Dauer einer Aktionärshauptversammlung gehört nicht zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen einer wirksamen Einberufung. Den Aktionären steht es frei, die Dauer der Hauptversammlung etwa durch Vertagungsanträge auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Eine Verletzung solcher berechtigter Interessen der Aktionäre kann die Anfechtung getroffener Beschlüsse zur Folge haben.
Urteil des OLG Koblenz vom 26.04.2001; Az.: 6 U 746/95
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