Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann zu. Daher ist ein Rechtsanwalt, der die Akteneinsicht für seinen Mandanten beantragt, nicht verpflichtet, den Namen seines Auftraggebers zu offenbaren.
Beschluß des BGH vom 08.10.1998; X ZB 12/98
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für Arbeitsrecht in Deutschland