Das Oberlandesgericht Köln erklärte auf Klage eines Verbraucherschutzvereins die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel für unwirksam, wonach die Postbank berechtigt ist, den Zugang zu ihrem Online-Banking Service aus wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Nach dem Wortlaut der viel zu weit gefassten Klausel war die Postbank befugt, die Sperrung ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen. Dies konnte sie auch dann tun, wenn der Anlass allein im Risiko- und Verantwortungsbereich der Postbank lag. Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Urteil des OLG Köln vom 14.04.2000
6 U 135/99
RdW Heft 10/2000, Seite IV
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