Seitdem Gewerbetreibende Onlinedienste dafür nutzen, ihre Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ist umstritten, ob und wie allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Vertragspartner "online" vereinbart werden können. Die jüngste Entscheidung zu diesem Problemkreis hält eine wirksame Einbeziehung der AGB in Onlinediensten für möglich. Wenn der Teilnehmer die AGB aus dem Eingangsmenü ohne Entrichtung eines Entgelts abrufen kann, sind diese wirksam in den Vertrag miteinbezogen. Bei einer Länge der AGB von sieben Bildschirmseiten mit 15, jeweils knapp formulierten Ziffern ging das Gericht von einer zumutbaren Kenntnisnahme seitens des jeweiligen Kunden aus. Danach waren die AGB des Anbieters wirksam einbezogen worden.Urteil des LG Aachen vom 31.10.19968 O 244/96 (nicht rechtskräftig)CR 1997, 153
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