Wie die Personalpresse in ihrer neuesten Ausgabe berichtet, gehen die Berufsgenossenschaften bis dahin zum Schutz vor überraschungsentscheidungen vom Fortbestehen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes aus. Das Vorstandsmitglied kann auch auf den Vertrauensschutz verzichten und die Formalversicherung rückwirkend aufheben, die Aktiengesellschaft kann dann eine rückwirkende Aufhebung der Beitragsbescheide verlangen. Diese Rechtsauffassung der gewerblichen Berufsgenossenschaften beruht auf einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts, (BSG, Urteil vom 2.3. 2000, AZ B 2 U 38/98 R).
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