Die Adoption eines Kindes durch den neuen Ehemann der Mutter ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des geschiedenen Ehemanns und Vaters des Kindes möglich. Ausnahmsweise kann die verweigerte Genehmigung durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden, wenn der Vater nachhaltig kein Interesse an dem Kind zeigt. Hierauf kann jedoch auch dann nicht zwingend geschlossen werden, wenn der Vater nach der Scheidung drei Jahre lang keinen Kontakt zu dem Kind gehabt hat. Eine Genehmigung der Adoption ist nur dann rechtens, wenn zu erwarten ist, dass sich der leibliche Vater auch weiterhin gleichgültig gegenüber seinem Kind verhalten wird.
Beschluss des BayObLG vom 10.09.2003
1Z BR 36/03
Pressemitteilung
Beschluss des BayObLG vom 10.09.2003
Rechtsanwälte
für Familienrecht in Deutschland