Insbesondere bei mehrspurigen Straßen kommt es immer wieder zu typischen Lückenunfällen. Ein Autofahrer, der in der rechten Fahrzeugkolonne steht, läßt für einen aus einer Seitenstraße oder Einfahrt kommenden Verkehrsteilnehmer Platz, damit dieser die Fahrspur kreuzen kann. Infolge Unachtsamkeit des Einfahrenden oder schlechter Sichtverhältnisse werden dabei häufig Autofahrer übersehen, die gerade die Kolonne überholen. Zu einem derartigen, typischen Unfallhergang führte das Landgericht Stuttgart folgendes aus:
Der eine Kolonne überholende braucht seine Geschwindigkeit nicht so einzurichten, daß er jederzeit sofort anhalten kann, falls ein Fahrzeug aus einer wartepflichtigen Seitenstraße durch eine Lücke einbiegt. Dies gilt erst dann, wenn für ihn die Lücke erkennbar ist. Da der die Kolonne überholende Autofahrer im vorliegenden Fall nicht mit kreuzenden Fahrzeugen rechnen mußte, traf ihn an dem Verkehrsunfall kein Mitverschulden.
LG Stuttgart vom 27.01.1999; Az.: 5 S 209/98
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