Der geschädigte Taxiunternehmer muss sich nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bei der unfallbedingten Anmietung eines Ersatztaxis ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 20 Prozent der Mietkosten anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2000; Az.: 13 U 25/00
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