Abwälzung von Bankkosten auf dem Prüfstand

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Zulässigkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des mit einer Bank bestehenden Girovertrags zu befassen. Das Gericht hielt die Kostenübertragung auf den Kunden für "Scheckrückgabe von anderen Banken; fremde Kosten" für zulässig. Die Klausel im Preisverzeichnis "Rücklastschrift von anderen Banken; fremde Kosten" hielt das Gericht demgegenüber wegen unverhältnismäßiger Belastung des Bankkunden für unwirksam

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 31.05.2001

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Gerhard Bongarth
Gerhard Bongarth
79098 Freiburg
Dr. Ralf Friedhofen
Rainer Daub
Rainer Daub
75172 Pforzheim
Klaus Straßer
Klaus Straßer
66111 Saarbrücken