Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Zulässigkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des mit einer Bank bestehenden Girovertrags zu befassen. Das Gericht hielt die Kostenübertragung auf den Kunden für "Scheckrückgabe von anderen Banken; fremde Kosten" für zulässig. Die Klausel im Preisverzeichnis "Rücklastschrift von anderen Banken; fremde Kosten" hielt das Gericht demgegenüber wegen unverhältnismäßiger Belastung des Bankkunden für unwirksam
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 31.05.2001
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