Abweichung von gemeinsamer elterlicher Sorge

Die Neuregelung des Kindschaftsrechts geht von dem Leitbild gemeinsamer elterlicher Sorge aus, wobei demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind einvernehmlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens zusteht. Das Kindeswohl kann es nur rechtfertigen, die elterliche Sorge lediglich einem Elternteil unter Ausschluß des anderen zu übertragen, wenn in Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung, die die Eltern gemeinsam zu bestimmen haben, grundsätzlich nicht zu erwarten ist, daß einvernehmliche Entscheidungen möglich sind.

Bloße Meinungsverschiedenheiten der Eltern über Unterhaltsansprüche des Kindes und ein in diesem Zusammenhang geführter Rechtsstreit reichen nach Auffassung des Kammergerichts Berlin nicht zur übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil aus.

Beschluß des KG Berlin vom 17.12.1998
16 UF 7178/98

FamRZ 1999, 737

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