Abstellen von Motorrad

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Rüsselsheim muß ein Motorradfahrer nicht zwangsläufig Schadensersatz leisten, wenn sein Motorrad umfällt und dadurch ein Auto beschädigt wird. Eine Schadensersatzpflicht entfällt, wenn das Motorrad ordnungsgemäß auf dem Haupt- oder Seitenständer abgestellt ist.

Entscheidung des Amtsgerichtes Rüsselsheim, DAR 10 /99, ADAC Motorwelt 10/99

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Günter Pape
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Wolf & Kollegen
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