Ein Versicherungsnehmer handelt nicht grobfahrlässig, wenn er sein Kfz mit geschlossenem Faltdach, verriegelten Türen und eingerastetem Lenkradschloss auf einem unverschlossenen, unbewachten Firmenparkplatz über Nacht abstellt. Bei Entwendung des Wagens ist daher die Kaskoversicherung eintrittspflichtig.
Urteil des OLG Hamm vom 28.05.1999
20 U 235/98
zfs 2000, 20
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