Abstellen eines Anhängers

Stellt ein Halter einen Anhänger mehrere Tage und Nächte auf einem von der Straße aus einsehbaren und frei zugänglichen Grunstück ohne Wegfahrsicherung ab, handelt er grobfahrlässig.

Der Versicherungsnehmer hat in einem derartigen Fall keinen Anspruch aus seiner Teilkaskoversicherung, wenn der Anhänger gestohlen und später auf einem Parkplatz ausgebrannt aufgefunden wird.

OLG Oldenburg vom 26.06.1996; Az.: 2 U 106/96

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Henry Schlenker
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