Nicht selten werden Angeklagten bei Strafverfahren im Falle eines Geständnisses mildere Strafen in Aussicht gestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind derartige Absprachen grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Allerdings muß stets ein faires rechtsstaatliches Verfahren sichergestellt sein. Insbesondere ist dem öffentlichkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, daß die Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung stattzufinden hat. Hierdurch werden allerdings vorbereitende Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen. Ferner darf das Gerichts nicht von vornherein eine bestimmte Strafe zusagen, da sonst in der Urteilsberatung nicht mehr die Möglichkeit gegeben ist, die Strafe anhand der maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu bestimmen. Schließlich hielten die Karlsruher Richter die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung für unzulässig.
BGH vom 28.08.1997; Az.: 4 StR 240/97
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