Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich ein Radfahrer, der mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1,6 Promille am Verkehr teilnimmt, wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht. Bei einem Radfahrer mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1,6 Promille ist davon auszugehen, dass er absolut fahruntüchtig ist. Dies gilt auch dann, wenn keine besonderen Ausfallerscheinungen auftreten.

Oberlandesgericht Karlsruhe (v. 28.07.1997); Az.: 2 Ss 89/97

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Hubert Mangold
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Reinhard Thiele
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