Absolute Fahruntüchtigkeit bei Autofahrt unter Drogeneinfluß

Nach der am 01.08.1998 in Kraft getretenen Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes ist das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung bestimmter Drogen (Heroin, Kokain, Haschisch, Ecstasy u.a.) generell verboten und der Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot bedroht. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, wann die für die Annahme einer Straftat nach § 316 StGB vorausgesetzte 'absolute Fahruntüchtigkeit' beim Fahren unter Drogeneinfluß gegeben ist. Das Landgericht Hamburg hatte einen Autofahrer aufgrund Drogeneinflusses nach positivem Ergebnis der Blutprobe wegen absoluter Fahruntüchtigkeit zu einer Geldstrafe mit Führerscheinentzug verurteilt.

Die Karlsruher Richter vertraten die Auffassung, daß die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu einer Verurteilung wegen absoluter Fahruntüchtigkeit nicht ausreichten. Zur Zeit gibt es noch keinen allgemein anerkannten 'Gefahrengrenzwert' der ('absoluten') Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum. Deshalb rechtfertigt der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Autofahrers für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Drogenbefund regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Dabei sind die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Auffälligkeiten um so geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Auch ist für den Nachweis nicht unbedingt die Feststellung von Fahrfehlern erforderlich, hierzu können auch Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrers in der Anhaltesituation genügen. Allein eine Pupillenengstellung reicht jedoch für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit nicht aus. Vielmehr muß sich dieser Umstand bei dem Betroffenen konkret auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt haben. Der Bundesgerichtshof hob daher das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärungen an das Landgericht zurück.

BGH vom 03.11.1998; Az.: 4 StR 395/98

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