Hat ein Steuerpflichtiger den Bau eines Mietobjekts geplant, das aber letztlich nicht errichtet wurde, und muss er deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für die Bauüberwachung und Objektbetreuung zahlen, ohne dass der Architekt solche Leistungen tatsächlich erbracht hat, gehören diese Aufwendungen nicht zu den Herstellungskosten eines später errichteten anderen Gebäudes.
Die Aufwendungen sind jedoch als Werbungskosten abziehbar.
Urteil des BFH vom 08.09.1998
IX R 75/95
Der Betrieb 1998, 2302
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