Absetzbarkeit von Rechtsschutz- und Unfallversicherung

Decken Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowohl private als auch berufliche Risiken ab, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Prämienanteil, der auf den beruflichen Teil der Versicherung entfällt, als Werbungskosten abzusetzen. Zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollte eine Bestätigung der Versicherung vorgelegt werden, aus der die aus der Schadensstatistik ermittelten Anteile an der Versicherung hervorgehen. Kann eine entsprechende Bescheinigung nicht vorgelegt werden, so sind pauschal 50 % der gezahlten Prämien als Werbungskosten anzuerkennen.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums
VI B 6-S 2354-33/98

DM Heft 11/1998, Seite 166

Rechtsanwälte
für Steuerrecht in Deutschland

LSH Rechtsanwälte
LSH Rechtsanwälte
75175 Pforzheim
Wolfgang Meyer
Wolfgang Meyer
50668 Köln
KIRCHHOFF | Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwaltskanzlei  Stefan Schimkat