Absehen von Verhängung eines Fahrverbotes bei behinderter Person

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm darf von der Verhängung eines Fahrverbotes nur in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden. Auch persönliche Umstände können eine Rolle spielen. Wenn jemand aufgrund einer körperlichen Behinderung auf sein Auto zwingend angewiesen ist, kommt ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht. Allein das Vorliegen einer Behinderung beim Gehen und Stehen reicht dazu aber noch nicht aus.

Oberlandesgericht Hamm (v. 26.01.1999); AZ: 2 Ss OWi 1/99

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für Verkehrsrecht in Deutschland

Jürgen Lentz
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