Absehen von Verhängung eines Fahrverbotes

Wenn sich jemand mit einem Blutalkoholwert von 0,8 Promille oder mehr ans Steuer begibt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die bei Verhängung einer Geldbuße nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Regel die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge hat.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm darf von der Verhängung eines Fahrverbotes nur in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Fahrer den zulässigen Blutalkoholwert kaum überschritten hat und zu einer verkehrsarmen Zeit gefahren ist. Insbesondere ist es zumutbar, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen oder in ländlichen Gegenden einen Fahrer zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn jemand beruflich viel unterwegs ist. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht zwangsläufig, daß ein Fahrverbot nicht verhängt werden darf.

Oberlandesgericht Hamm (v. 03.11.1998); AZ: 2 Ss OWi 1181/98

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