Absehen von Fahrverbot wegen Vertretertätigkeit und kranker Ehefrau

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm muß in der Regel ein Fahrverbot verhängt werden, wenn ein Autofahrer eine Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zahlen muß. Von einem Fahrverbot kann wegen erheblicher Härten oder auch wegen einer Vielzahl von Milderungsgründen abgesehen werden. Es braucht sich noch nicht um Härten von ganz außergewöhnlicher Art zu handeln, wie sie beim Fahrverbot nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes wegen eines zu hohen Blutalkoholwertes erforderlich sind. Es reicht aus, wenn jemand als selbständiger Vertreter sein Auto für Kundenbesuche braucht und außerdem noch seine kranke Frau versorgen muß.

Oberlandesgericht Hamm (v. 07.03.1996); Az.: 3 Ss OWi 1304/95

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